§ 291 – Niederschrift
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen. (2) Die Niederschrift muss enthalten: Ort und Zeit der Aufnahme, normal normal den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge, normal normal die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, normal normal die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei, normal normal die Unterschrift des Vollziehungsbeamten. normal normal normal arabic (3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nummer 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. (4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie § 87a Absatz 4 Satz 2 gelten nicht.
Kurz erklärt
- Der Vollziehungsbeamte muss über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift anfertigen.
- Die Niederschrift muss Ort, Zeit, Gegenstand der Handlung, beteiligte Personen und deren Unterschriften enthalten.
- Es muss vermerkt werden, dass die Unterschriften nach Vorlesung oder Durchsicht genehmigt wurden.
- Wenn ein erforderliches Element fehlt, muss der Grund dafür angegeben werden.
- Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden.